Terms & conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 28.06.2021

Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher

Teil B: Liefer- und Auftragsbedingungen für Unternehmen

 

 

Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher

1. GELTUNGSBEREICH

Für alle Bestellungen von Verbrauchern über unseren Online-Shop gelten die nachfolgenden AGB. 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


2. VERTRAGSPARTNER, VERTRAGSSCHLUSS, KORREKTURMÖGLICHKEITEN

Der Kaufvertrag kommt zustande mit Wetec Werkzeughandel und technischer Bedarf GmbH & Co. KG.

Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Durch Anklicken des Bestellbuttons geben Sie ein verbindliches Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung.

Wir nehmen Ihr Angebot innerhalb von zwei Tagen an, indem

  • wir eine Annahmeerklärung in separater E-Mail abgeben oder
  • wir die Ware ausliefern lassen oder
  • gegebenenfalls die Zahlungstransaktion durch unseren Dienstleister oder den ausgewählten Zahlungsdienstleister durchgeführt wird.

 

Der Durchführungszeitpunkt der Zahlungstransaktion richtet sich nach der jeweils ausgewählten Zahlungsart (s. unter „Bezahlung“).

Die für Sie relevante Alternative richtet sich danach, welches der aufgezählten Ereignisse als erstes eintritt.


3. VERTRAGSSPRACHE, VERTRAGSTEXTSPEICHERUNG

Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende(n) Sprache(n): Deutsch

Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB in Textform zu. Den Vertragstext können Sie in unserem Kunden-Login einsehen.


4. LIEFERBEDINGUNGEN

Zuzüglich zu den angegebenen Produktpreisen können noch Versandkosten anfallen. Nähere Bestimmungen zu ggf. anfallenden Versandkosten erfahren Sie bei den Angeboten.

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit der Abholung bei Wetec Werkzeughandel und technischer Bedarf GmbH & Co. KG, Dönges-Straße 1, 42929 Wermelskirchen, Deutschland zu den nachfolgend angegebenen Geschäftszeiten: 09:00-15:00 (nach Vereinbarung)


5. BEZAHLUNG

In unserem Shop stehen Ihnen grundsätzlich die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:

Vorkasse
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in separater E-Mail und liefern die Ware nach Zahlungseingang.

Kreditkarte
Mit Abgabe der Bestellung geben Sie Ihre Kreditkartendaten an. Ihre Karte wird unmittelbar nach Abgabe der Bestellung belastet.

PayPal
Um den Rechnungsbetrag über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A, 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg („PayPal“) bezahlen zu können, müssen Sie bei PayPal registriert sein, sich mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung bestätigen. Die Zahlungstransaktion wird durch PayPal unmittelbar nach Abgabe der Bestellung durchgeführt. Weitere Hinweise erhalten Sie im Bestellvorgang.


6. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


7. TRANSPORTSCHÄDEN

Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.


8. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIEN

Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Online-Shop.


9. HAFTUNG

Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

 

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.


10. STREITBEILEGUNG

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier [https://ec.europa.eu/consumers/odr/] finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

 

AGB erstellt mit dem Trusted Shops [https://legal.trustedshops.com/] Rechtstexter in Kooperation mit FÖHLISCH Rechtsanwälte [https://foehlisch.com].

 

  

 

Teil B: Liefer- und Auftragsbedingungen für Unternehmen

I. Maßgebende Bedingungen

1. Die Rechtsbeziehungen für alle Lieferungen und Leistungen durch die Wetec Werkzeughandel und technischer Bedarf GmbH & Co. KG (Lieferant) an Unternehmen (Besteller) richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen.

2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Liefer- und Auftragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen durch den Lieferanten an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.

 

II. Bestellung

1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Beschaffenheitsvereinbarungen, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien bedürfen der Schriftform.

2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Lieferung unversichert auf Kosten und Gefahren des Bestellers an die vom Besteller genannte oder zu nennende Empfangs- oder Verwendungsstelle zu erfolgen. Die Gefahr geht mit der Übergabe an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall einer Bringschuld des Lieferanten.

3. Im Fall der Bring- und Schickschuld ist der Lieferant berechtigt, Transportmittel und Transportweg zu bestimmen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

III. Preise und Zahlung

1. Alle vom Lieferanten genannten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (soweit diese nicht ohnehin bereits ausgewiesen ist). Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherungen sind in den Preisen nicht enthalten und vom Besteller separat zu entrichten, es sei denn, der Lieferant bestätigt deren Übernahme ausdrücklich schriftlich.

2. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungseingang netto. Dies gilt auch bei Annahme verfrühter Lieferungen. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung Zug-um-Zug zu verlangen.

3. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, durch Überweisung oder Scheck. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.

4. Bei mangelhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

5. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers berechtigt, seine Forderungen gegen diesen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

6. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche berechtigt, die rechtskräftig festgestellt worden sind, eine entscheidungsreife Gegenforderung betreffen, vom Lieferanten unbestritten sind oder bezüglich derer der Lieferant ausdrücklich schriftlich der Aufrechnung zugestimmt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht ebenfalls nur in den in Satz 1 genannten Fällen.

7. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsbefugnis des Lieferanten unterliegen keinen Beschränkungen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.

 

IV. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtungen haben über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus Bestand. Unterlieferanten werden vom Lieferanten entsprechend verpflichtet.

2. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

 

V. Liefertermine und –fristen, Liefermodalitäten

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn diese durch den Lieferanten schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.

2. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei endgültiger Nichtbelieferung des Lieferanten durch seinen Vertragspartner steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten. Die Haftung (Abschnitt XI) des Lieferanten entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 nur, wenn sich die mangelhafte, verspätete oder gänzlich ausgebliebene Selbstbelieferung nicht als Folge einer vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung darstellt.

3. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die rechtzeitige Bereitstellung der Ware zum Versand im Falle der Schickschuld, zur Lieferung im Falle der Bringschuld und zur Abholung im Falle der Holschuld und die entsprechende Mitteilung an den Besteller.

4. Vorzeitig angelieferte Ware muss vom Besteller angenommen werden. Ein Vorbehalt der Rücksendung auf Kosten des Lieferanten ist nicht vereinbart und bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Lagert der Besteller die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin ein, trägt er die hierfür anfallenden Kosten. Die Einlagerung erfolgt auf seine Gefahr.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich für den Besteller hieraus keine unzumutbaren Nachteile ergeben.

 

VI. Lieferverzug, Schadenspauschalierung

1. Im Fall des Lieferverzugs ist der Anspruch des Bestellers im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen gilt für die Haftung auf Verzugsschäden Abschnitt XI.

2. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug und hat der Lieferant dem Bestelle eine angemessene Frist zur Annahme der Ware gesetzt, die ergebnislos verstrichen ist, oder hat der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert, so ist der Lieferant berechtigt, vom geschlossenen Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beläuft sich auf pauschalierte 10% des Nettopreises für die nicht abgenommene Ware, es sei denn, der Besteller hat seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Besteller ist berechtigt, dem Lieferanten nachzuweisen, dass ein Schaden geringeren Umfangs als mit der Pauschale vereinbart oder gar kein Schaden entstanden ist. In diesem Fall ermäßigt sich der Schadensersatzanspruch entsprechend oder gerät insgesamt in Wegfall. Das Recht des Lieferanten, den Schaden konkret zu berechnen und aufgrund konkreter Berechnung auch einen über der Pauschale liegenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

VII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

VIII. Qualität und Dokumentation

Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen nicht der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers, soweit sie vom Besteller gewünscht oder dem Stand der Technik entsprechend sachdienlich sind.

 

IX. Mängel, Mängelanzeige und Anzeigefristen

1. Zwischen den Parteien gilt § 377 HGB uneingeschränkt mit den sich hieraus ergebenden Pflichten für die Eingangskontrolle des Bestellers. Der Lieferant übernimmt durch seine Warenausgangskontrolle nicht die Wareneingangskontrolle des Bestellers. Er übernimmt auch im Übrigen keine dem Besteller gem. § 377 HGB obliegenden Verpflichtungen.

2. Versandbedingte Mängel undUnstimmigkeiten in den Begleitpapieren sowie alle übrigen Mängel wird derBesteller,soweit sie offen zutage liegen, innerhalb von drei Werktagen ab Ablieferung rügen. Die Rügefrist für bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zutage tretende Mängel beträgt sechs Werktage ab Ablieferung, für verdeckte Mängel beträgt sie sechs Werktage ab Entdeckung.

3. Die vom Lieferanten gelieferte Ware ist frei von Sachmängeln, wenn ihre Kenndaten innerhalb der allgemein anerkannten und der fertigungsbedingten Toleranzen liegen.

 

 X. Mängelrechte

1. Sollte sich die Ware als mangelhaft erweisen, kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Folgendes verlangen (Abschnitt IX bleibt unberührt):

a) Die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung trifft der Lieferant nach billigem Ermessen. Nachbesserung und Nachlieferung erfolgen stets nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

b) Soweit der Besteller das Wahlrecht ausübt, beschränkt sich sein Nacherfüllungsanspruch auf die gewählte Variante der Nacherfüllung, bis sich diese Variante als undurchführbar erweist oder der Lieferant die Durchführung der Nacherfüllung nach der gewählten Variante verweigert. Das Recht des Käufers, wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.

d) Soweit der Besteller aufgrund eines Mangels Schadensersatzansprüche geltend macht, finden ergänzend zu diesem Abschnitt die Regelungen in Abschnitt XI Anwendung.

2. Die Regelungen über den Rückgriff des Unternehmers gemäß § 478 BGB bleiben von der Regelung gemäß Ziffer 1 unberührt.

3. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene unsachgemäße Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist.

5. Die Mängelrechte des Bestellers verjähren

  • in vier Jahren, wenn der Kaufgegenstand in einem Bauwerk oder in einer Sache besteht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
  • im Übrigen mit Ablauf von 12 Monaten.

 

6. Ziffer 5 lässt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 479 BGB unberührt. Im Übrigen gelten für die Verjährung, insbesondere für den Beginn der Verjährung, die gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung in Abschnitt X Ziffer 1a Satz 2 bleibt unberührt.

7. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

 

XI. Haftung

1. Eine Verpflichtung des Lieferanten zum Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden des Lieferanten oder ein ihm zuzurechnendes Verschulden hinsichtlich des von ihm verursachten Schadens voraus. Die Verjährungsregel des § 438 BGB findet auch für den Ersatz von Schäden, die infolge des Mangels an einem sonstigen gegenüber jedermann geschützten Rechtsgut (z.B. Eigentum, Körper etc) des Bestellers oder eines Dritten dem Besteller entstehen, Anwendung, soweit § 438 BGB grundsätzlich auf den Vertrag Anwendung findet. Abschnitt X.5 und X.6 Satz 1 und 2 gelten insoweit entsprechend. Zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach sind die nachfolgenden Ziffern dieses Abschnitts zu beachten.

2. Der Lieferant haftet für schuldhaft verursachte Personenschäden unbeschränkt. Im Übrigen haftet er auf Schadensersatz nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter sowie der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der vorgenannten Personen haftet der Lieferant auf Schadensersatz nur, wenn die Pflichtverletzung Ausdruck einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.

3. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller nur insoweit ein, wie er gegenüber dem Besteller nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung dieser Verkaufsbedingungen einzustehen hat.

Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

4. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.

5. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.

6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

7. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gemäß Ziffer 1 bis 6 dieses Abschnitts gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer des Lieferanten.

 

XII. Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Haftungsregelungen in diesen Verkaufsbedingungen (Abschnitt XI).

2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer insbesondere nicht von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, soweit er nicht gemäß Ziffer 1 eintrittspflichtig ist.

3. Der Lieferant haftet insbesondere nicht, soweit er die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

5. Der Besteller wird auf Anfrage des Lieferanten die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

6. Soweit der Lieferant gemäß Ziffern 1 bis 5 eintrittspflichtig ist und soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, haftet der Lieferant nur bei der Verletzung in Deutschland geschützter Schutzrechte.

 

XIII. Vertragsstrafen, pauschalierter Schadensersatz

Unabhängig von der Schadensart (Mängelansprüche, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Produkthaftung, etc) muss der Besteller den ihm entstandenen Schaden konkret berechnen. Eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruches scheidet aus, Vertragsstrafen sind zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Vereinbarung von Schadenspauschalen und Vertragsstrafen kann nur individualvertraglich erfolgen und bedarf der Schriftform.

 

XIV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant liefert an Besteller nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Lieferant nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich entstandener Nebenkosten (Diskontspesen, Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel-Zinsen etc.) bleiben die Liefergegenstände Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie zum Weiterverkauf bestellt worden sind oder dem Besteller ein Zahlungsziel gewährt worden ist (Vorbehaltsware). Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weitergegeben werden.

3. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Lieferanten. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Lieferant und Besteller schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Lieferanten übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Besteller bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.

Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

4. Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Vertrag über die Weitergabe der Vorbehaltsware (in der Regel aber nicht ausschließlich den Kaufpreisanspruch) einschließlich Umsatzsteuer an den Lieferanten ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Lieferant nimmt hiermit die Abtretung an. Erhält der Besteller eine solche Forderung durch Zahlung auf sein Bankkonto beglichen, tritt er hiermit seine Forderung gegen die Bank an den Lieferanten ab, der hiermit die Abtretung annimmt.

Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Besteller gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an den Lieferanten ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Lieferanten ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

5. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihr nach den vorbestehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

6. Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die bestellte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Lieferant ist berechtigt, diese Versicherung auf Kosten des Bestellers vorzunehmen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

7. Der Besteller ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

 

XV. Allgemeine Bestimmungen

1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und etwaiger weiterer getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

4. Der Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen können nur individualvertraglich getroffen werden und bedürfen der Schriftform.

5. Gerichtsstand für sämtliche gerichtlichen Verfahren, ist Geschäftssitz der Wetec Werkzeughandel und technischer Bedarf GmbH & Co. KG, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dem Lieferanten steht das Recht zu, den Besteller nach seiner Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder einem sonstigen eröffneten Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

 

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